BFH - Beschluß vom 08.02.2000
II B 65/99
Normen:
BewG § 76 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1076

Unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH; Ertragswertverfahren-Sachwertverfahren

BFH, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen II B 65/99

DRsp Nr. 2000/5652

Unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH; Ertragswertverfahren-Sachwertverfahren

1. Die unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH im Ertragswertverfahren einerseits und im Sachwertverfahren andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des BVerfG zur VSt- und ErbSt. Denn das BVerfG hat in diesen Beschlüssen keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die notwendigereeise auch für die Einheitsbewertung nach dem BewG von unmittelbarer Bedeutung sind. 2. Soweit die Bewertung für EFH im Sachwertverfahren zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragsverfahren, verstößt das nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil damit den unterschiedlichen tatsächlichen Gestaltungen Rechnung getragen wird. Das ist durch die BFH-Rspr. geklärt.

Normenkette:

BewG § 76 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Miteigentümer eines 1995 mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Aufgrund einer Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1996 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert mit 259 500 DM fest. Den Einheitswert hatte das FA im Sachwertverfahren ermittelt.