I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Miteigentümer eines 1995 mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Aufgrund einer Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1996 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert mit 259 500 DM fest. Den Einheitswert hatte das FA im Sachwertverfahren ermittelt.
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