BFH - Beschluss vom 22.08.2002
II R 23/00
Normen:
AO § 30 ; FGO § 73 Abs. 1 ; ZPO §§ 59 60 ;

Unterschiedliche Kläger; Verbindung von Klageverfahren

BFH, Beschluss vom 22.08.2002 - Aktenzeichen II R 23/00

DRsp Nr. 2002/15577

Unterschiedliche Kläger; Verbindung von Klageverfahren

Eine Verbindung von Klageverfahren unterschiedlicher Kl. kommt grds. nur dann in Betracht, wenn diese Kl. jeweils an dem oder den streitigen Steuerrechtsverhältnissen oder dem Rechtsvorgang beteiligt sind, durch den der Steuertatbestand verwirklicht worden ist.

Normenkette:

AO § 30 ; FGO § 73 Abs. 1 ; ZPO §§ 59 60 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1), eine Naamloze Vennootschap (N.V.) mit Sitz in den Niederlanden erwarb durch Verträge vom 28. Februar 1992

- 25,1355 v.H. der Anteile an der A B.V. sowie

- alle Anteile an der B B.V., die ihrerseits 74,8645 v.H. der Anteile an der A B.V. hielt.

Die A B.V. war Alleingesellschafterin der C B.V., die ihrerseits als Gesellschafterin unmittelbar zu 60 v.H. sowie über eine 100 v.H.-Beteiligung an der D B.V. mittelbar zu weiteren 40 v.H. an der N-GmbH, einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz, beteiligt war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm eine mittelbare Vereinigung aller Anteile an der N-GmbH in der Hand der Klägerin zu 1 an und setzte durch Bescheid vom 1. März 1996 Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung von 4 742 780 DM (140 v.H. des Einheitswerts der der N-GmbH gehörenden Grundstücke) in Höhe von 94 855 DM gegen die Klägerin zu 1 fest.