I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1), eine Naamloze Vennootschap (N.V.) mit Sitz in den Niederlanden erwarb durch Verträge vom 28. Februar 1992
- 25,1355 v.H. der Anteile an der A B.V. sowie
- alle Anteile an der B B.V., die ihrerseits 74,8645 v.H. der Anteile an der A B.V. hielt.
Die A B.V. war Alleingesellschafterin der C B.V., die ihrerseits als Gesellschafterin unmittelbar zu 60 v.H. sowie über eine 100 v.H.-Beteiligung an der D B.V. mittelbar zu weiteren 40 v.H. an der N-GmbH, einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz, beteiligt war.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm eine mittelbare Vereinigung aller Anteile an der N-GmbH in der Hand der Klägerin zu 1 an und setzte durch Bescheid vom 1. März 1996 Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung von 4 742 780 DM (140 v.H. des Einheitswerts der der N-GmbH gehörenden Grundstücke) in Höhe von 94 855 DM gegen die Klägerin zu 1 fest.
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