FG Saarland - Urteil vom 25.09.2002
1 K 286/99
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 2. S. 3 ; AO (1977) § 237 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1567

Unterschiedliche Regelung des Zinslaufs mit der Begrenzung auf vier Jahre bei Erstattungszinsen, nicht jedoch bei Aussetzungszinsen, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

FG Saarland, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 286/99

DRsp Nr. 2002/18212

Unterschiedliche Regelung des Zinslaufs mit der Begrenzung auf vier Jahre bei Erstattungszinsen, nicht jedoch bei Aussetzungszinsen, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

Dass die Begrenzung des Zinslaufs bei Erstattungszinsen auf vier Jahre im Gegensatz zum zeitlich unbegrenzten Zinslauf der Aussetzungszinsen nicht gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz verstößt, ergibt sich aus dem wesentlichen rechtlichen Unterschied zwischen diesen beiden Zinsformen. Es handelt sich um jeweils andere Sachverhalte, da die Verzinsung nach § 233a AO die Zeit bis zur konkretisierenden Steuerfestsetzung, diejenige gemäß § 237 AO jedoch die Zeit danach betrifft.

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 2. S. 3 ; AO (1977) § 237 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Nach Abschluss eines bis zum Bundesfinanzhof - BFH - führenden Rechtsmittelverfahrens, für welches der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 18. Juli 1989 bis 20. Mai 1997 Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 gewährt hatte, setzte der Beklagte für den Zeitraum der Vollzugsaussetzung durch Bescheid vom 15. Mai 1997 Aussetzungszinsen in Höhe von 4.215 bzw. 8.272 DM fest.