BGH - Endurteil vom 08.05.2018
II ZR 314/16
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 64 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
ZIP 2018, 2292
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 79/14
SchlHOLG, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 44/15

Unterschreitung des im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebenen Gesamtbetrags der geltend gemachten Ansprüche geringfügig den in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben genannten Gesamtbetrag wegen Schreibversehens

BGH, Endurteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen II ZR 314/16

DRsp Nr. 2018/17459

Unterschreitung des im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebenen Gesamtbetrags der geltend gemachten Ansprüche geringfügig den in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben genannten Gesamtbetrag wegen Schreibversehens

Unterschreitet der im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebene Gesamtbetrag der geltend gemachten Ansprüche geringfügig den in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben genannten Gesamtbetrag, auf das ohne dessen Beifügung zur Individualisierung der Ansprüche Bezug genommen wird, ist dies unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein Schreibversehen handelt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 224.880,93 € einschließlich der hierauf entfallenden Nebenforderungen abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 64 S. 1 und S. 4;

Tatbestand