Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingelegt wurde.
1.
Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) einzulegen. Im vorliegenden Fall ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger das angefochtene FG-Urteil vom 20. Oktober 2009 am 2. November 2009 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief daher am 2. Dezember 2009 ab. Die am 2. Dezember 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax eingetroffene Beschwerde war nicht unterzeichnet.
a)
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|