FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2009
13 K 65/06
Normen:
AO § 80 Abs. 5; StBerG § 1 Abs. 1; StBerG § 5;

Unterstützende Tätigkeit einer juristischen Person für eine andere selbstständige juristische Person, an deren Gesellschaftskapital sie beteiligt ist, ist keine Tätigkeit in eigenen Steuerrechtsangelegenheiten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 13 K 65/06

DRsp Nr. 2011/2500

Unterstützende Tätigkeit einer juristischen Person für eine andere selbstständige juristische Person, an deren Gesellschaftskapital sie beteiligt ist, ist keine Tätigkeit in eigenen Steuerrechtsangelegenheiten

1. Hilfeleistung in Steuersachen i. S. d. § 1 StBerG ist eine Tätigkeit, die gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person erbracht wird. Die Hilfeleistung muss demnach gegenüber Dritten erfolgen; Tätigkeiten in eigenen Steuerrechtsangelegenheiten fallen hingegen schon begrifflich nicht unter das Tatbestandsmerkmal der Hilfeleistung in § 1 StBerG. 2. Unterstützende Tätigkeiten in Steuersachen, die eine juristische Person für eine andere selbstständige juristische Person erbringt, ist nur dann keine Hilfeleistung gegenüber Dritten, wenn beide als Unternehmenseinheit anzusehen sind, bei der eine wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Eingliederung zu bejahen ist; eine Beteiligung am Gesellschaftskapital allein ist nicht ausreichend. 3. Eine Unterbeteiligung reicht nicht aus, um daraus eine Befugnis zur Hilfeleistung in den Steuerangelegenheiten des Hauptbeteiligten herzuleiten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5; StBerG § 1 Abs. 1; StBerG § 5;

Tatbestand: