Die zusammen veranlagten Kläger sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Im Streitjahr bezog der Kläger, geboren 0000, Renteneinkünfte, die Klägerin, geboren 00000, bis zum 00.00. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie anschließend Kranken- und Arbeitslosengeld.
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