FG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2002
11 K 2247/98 F
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ; EStG § 4d Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1020

Unterstützungskasse; Gruppenunterstützungskasse; Betriebsausgabenabzug; Freiberufler; Leistungsanwärter - Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an Unterstützungskasse, wenn Freiberufler der einzige maßgebende Leistungsanwärter ist

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 11 K 2247/98 F

DRsp Nr. 2002/12097

Unterstützungskasse; Gruppenunterstützungskasse; Betriebsausgabenabzug; Freiberufler; Leistungsanwärter - Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an Unterstützungskasse, wenn Freiberufler der einzige maßgebende Leistungsanwärter ist

Ist bei einer Gruppenunterstützungskasse der einzige über 55 Jahre alte Leistungsanwärter, dessen Ansprüche für die Berechnung der Höhe der abzugsfähigen Zuwendungen ausschlaggebend sind, keine einem Arbeitnehmer gleichgestellte Person, sondern ein Freiberufler, so muss der Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen der Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse nach dem Rechtsgedanken des § 4d Abs. 3 EStG versagt werden. Denn dem Grunde nach nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Versorgungsbezüge des Freiberuflers) können keine taugliche Bemessungsgrundlage für die Entscheidung über die Höhe des Betriebsausgabenabzugs darstellen.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ; EStG § 4d Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von dem Kläger an eine Gruppenunterstützungskasse geleisteten Zuwendungen in 1990 und 1991 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.