FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2000
11 K 6401/96 E
Normen:
EStG 1991 § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c ; EStG 1992 § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c Satz 2; EStG 1992 § 52 Abs. 5c ;
Fundstellen:
EFG 2000, 419

Unterstützungskasse; Rückdeckungsversicherung; Beleihung; Laufzeit; Policendarlehen - Zuwendungen an Unterstützungskassen als Betriebsausgaben des

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 11 K 6401/96 E

DRsp Nr. 2001/1592

Unterstützungskasse; Rückdeckungsversicherung; Beleihung; Laufzeit; Policendarlehen - Zuwendungen an Unterstützungskassen als Betriebsausgaben des

1. Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c EStG 1991 steht die Gewährung eines Policendarlehens durch die Rückdeckungsversicherung dem Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen an die Unterstützungkasse nicht entgegen, wenn ungeachtet der Minderung der garantierten Versicherungssumme um das Darlehen die Ansprüche der Leistungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalles durch die voraussichtliche Ablaufleistung der Versicherung sichergestellt werden. 2. Der Zeitpunkt, zu dem i.S.d. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c Satz 2 EStG 1992 erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, ergibt sich aus der Versorgungszusage der Unterstützungskasse, nicht aber aus in allgemeinen Richtlinien enthaltenen antragsgebundenen Ausnahmeregelungen zur Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Normenkette:

EStG 1991 § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c ; EStG 1992 § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c Satz 2; EStG 1992 § 52 Abs. 5c ;

Tatbestand: