BFH - Urteil vom 24.01.2001
I R 33/00
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
DStR 2001, 1561

Unterstützungskasse, Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

BFH, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen I R 33/00

DRsp Nr. 2001/10917

Unterstützungskasse, Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

1. Wird eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt, so ist den Rechtsfähigkeitserfordernissen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG bereits vor Eintragung in das Vereinsregister genüge getan. Bis zur endgültigen Eintragung ist die Unterstützungskasse dann den Regeln über den sog. Vorverein unterworfen. 2. Die Steuerbefreiung einer Unterstützungskasse erfordert, dass die Kasse den Empfängern der Leistungen hierauf keinen Rechtsanspruch einräumt. Erbringt die Unterstützungskasse die Leistungen kraft ausdrücklicher Satzungsregelung, ist diesem Erfordernis genüge getan. Ob und in welchem Umfang das Trägerunternehmen hierdurch von eigenen Leistungen befreit wird, ändert daran nichts. 3. Sichert die Unterstützungskasse ihren sozialen Charakter durch eine Satzung oder einen Leistungsplan, sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG erfüllt (Anschluss an Senats-Urt. v. 18.07.1990 - I R 22-32/98, BStBl II 1990, 1088).

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5, 6 ;

Gründe: