FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.04.2008
11 K 90/06
Normen:
DBA CHE Art. 4 Abs. 4 ; DBA CHE Art. 15 Abs. 2 ; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 ; DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2 ; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 34c ; AO § 8 ; StGB § 14 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1181

Untersuchungshaft als berufliche Nichtrückkehrtage i.S. des DBA-Schweiz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 11 K 90/06

DRsp Nr. 2008/11546

Untersuchungshaft als berufliche Nichtrückkehrtage i.S. des DBA-Schweiz

1. Bei Arbeitslohn, der aufgrund eines Arbeitsvertrages während der Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers fortbezahlt wird, handelt es sich um Einkünfte aus "unselbständiger Arbeit" i.S.d. Art. 15 oder Art. 15a DBA-Schweiz. 2. Die Tage, in denen sich der Arbeitnehmer aufgrund von Untersuchungshaft unbeabsichtigt und zwangsweise im Ausland befindet, sind als Nichtrückkehrtage i.S.d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen, wenn die Inhaftierung beruflich veranlasst ist. 3. Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz, nach dem das Besteuerungsrecht in einen Drittstaat wechselt, wenn sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage außerhalb des regelmäßigen Ansässigkeitsstaates und des Staates des Arbeitsorts in ein und demselben Drittstaat aufhält, geht der Regelung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz vor, da nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr von einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnort gesprochen werden kann. 4. Bleibt der Steuerpflichtige weniger als 183 Tage in ein und demselbsen Drittstaat, wird der Übergang des Besteuerungsrechts auf die Schweiz bei Grenzgängern durch die Regelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz mittels einer auf das gesamte Kalenderjahr bezogenen Betrachtung abschließend geregelt.