Streitig ist, ob bei einem Untervermächtnis ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 4 des Erbschaftsteuergesetzes in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (ErbStG) vorliegt.
Am 19.07.2007 verstarb der Vater der Klägerin, Herr C 1 (Erblasser). Frau C 2, die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Klägerin, wurde aufgrund notariellen Erbvertrages vom 16.03.2005 (Notar U, B; UR 00/0000) und dessen notarieller Änderung vom 18.06.2007 (Notar U, B; UR 000/0000) Alleinerbin (§ 2 des Erbvertrages vom 16.03.2005). Mit diesen Erbverträgen änderte der Erblasser vorherige Testamente, auf die Bezug genommen wird.
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