FG Münster - Urteil vom 11.04.2013
3 K 604/11 Erb
Normen:
ErbStG § 13a; ErbStG § 10 Abs 6 Satz 4;
Fundstellen:
BB 2013, 1493
ZEV 2013, 8

Untervermächtnis, wirtschaftlicher Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen

FG Münster, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 604/11 Erb

DRsp Nr. 2013/16679

Untervermächtnis, wirtschaftlicher Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen

Umfasst ein im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworbenes Sachvermächtnis ausschließlich nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen und ist dieses mit einem Untervermächtnis mit Versorgungscharakter belastet, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.v. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG zum begünstigten Vermögen mit der Folge der nur anteiligen Schulden/Lastenberücksichtigung gegeben.

Normenkette:

ErbStG § 13a; ErbStG § 10 Abs 6 Satz 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einem Untervermächtnis ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 4 des Erbschaftsteuergesetzes in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (ErbStG) vorliegt.

Am 19.07.2007 verstarb der Vater der Klägerin, Herr C 1 (Erblasser). Frau C 2, die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Klägerin, wurde aufgrund notariellen Erbvertrages vom 16.03.2005 (Notar U, B; UR 00/0000) und dessen notarieller Änderung vom 18.06.2007 (Notar U, B; UR 000/0000) Alleinerbin (§ 2 des Erbvertrages vom 16.03.2005). Mit diesen Erbverträgen änderte der Erblasser vorherige Testamente, auf die Bezug genommen wird.