Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten über die unbeschränkte Steuerpflicht der Klägerin im Jahr 2012.
Seit dem 01.04.2005 mietet die unverheiratete Klägerin eine 69 qm große Wohnung in Z wo sie auch im streitigen Veranlagungsjahr gemeldet war. Die Wohnung verfügt über zwei Zimmer, Küche, Bad und Balkon. Von dort erledigt die Klägerin alle notwendigen Arztbesuche, Behördengänge und Postangelegenheiten.
Die Klägerin ist beruflich für das in Y, Schweiz, ansässige tätig. In ihrer Funktion bereist die Klägerin verschiedene Länder der Erde. Die Aufenthaltsdauer in diesen Ländern beträgt durchschnittlich zwischen sechs und zwölf Monaten.
Vom 01. Januar 2012 bis zum 23. November 2012 war die Klägerin in der Demokratischen Republik Kongo (Kongo) im Einsatz. Den Rest des Jahres - fünf Wochen und zwei Tage - verbrachte sie in Z bzw. auf Reisen zu ihrer Mutter bzw. ihrem Bruder.
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