FG Köln - Urteil vom 18.08.2022
2 K 636/16
Normen:
VersStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Unterwerfen der gezahlten Versicherungsprämien für Schiffsversicherungen der Versicherungsteuer (hier: für ein Schiff mit einer ausländischen Flagge)

FG Köln, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 2 K 636/16

DRsp Nr. 2023/12840

Unterwerfen der gezahlten Versicherungsprämien für Schiffsversicherungen der Versicherungsteuer (hier: für ein Schiff mit einer ausländischen Flagge)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Prämienzahlungen für Versicherungen betreffend ein Schiff, das unter ausländischer Flagge fährt, in Deutschland der Versicherungsteuer unterliegen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer im Handelsregister des Amtsgerichts Z unter HRA 3 eingetragenen Schiffsgesellschaft. Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Schiffsgesellschaft ist der Betrieb des Seeschiffs "Y" mit der ihm zugeteilten IMO-Nummer 4. Dieses Schiff ist das einzige aktivierte Anlagevermögen. Das Seeschiff ist im deutschen Seeschiffsregister eingetragen, aufgrund der Regelung zur sog. Ausflaggung nach § 7 Flaggenrechtsgesetz allerdings zeitweise berechtigt, die Flagge der Marshallinseln, in dessen Schiffsregister das Schiff ebenfalls eingetragen ist, zu führen. Gleichzeitig ist es der Schiffsgesellschaft untersagt, für das Seeschiff die deutsche Flagge zu führen.