FG Münster, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 446/09
Unterwerfung von Zinsen für die Stundung der Ausgleichsforderung als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer; Berurteilung der Unentgeltlichkeit einer Kapitalüberlassung aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht
BFH, Beschluss vom 12.09.2011 - Aktenzeichen VIII B 70/09
DRsp Nr. 2011/21533
Unterwerfung von Zinsen für die Stundung der Ausgleichsforderung als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer; Berurteilung der Unentgeltlichkeit einer Kapitalüberlassung aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht
1. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führt, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerrechtlichen freigiebigen Zuwendung erfüllt sind.2. NV: Ergeht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens beim BFH wegen eines AdV-Beschlusses ein geänderter Einkommensteuerbescheid, so wird dieser Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. In diesem Fall kann der BFH regelmäßig selbst über die AdV entscheiden.