BFH - Urteil vom 16.02.2005
VI R 66/00
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 § 118 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1120
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 325/98

Unterzeichnung der Klageschrift; Sachentscheidungsvoraussetzungen

BFH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen VI R 66/00

DRsp Nr. 2005/5330

Unterzeichnung der Klageschrift; Sachentscheidungsvoraussetzungen

Der BFH kann feststellen, ob innerhalb der Klagefrist eine unterschriebene Klageschrift eingegangen ist, da er das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des FG-Verfahrens zu prüfen hat und dazu eigene Feststellungen treffen kann.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 § 118 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Klage rechtzeitig erhoben wurde.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für das Jahr 1996 veranlagt. Gegen den Steuerbescheid vom 13. November 1997 legten sie Einspruch ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ eine Einspruchsentscheidung, die am 11. November 1998 mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde. Am 13. Dezember 1998, einem Sonntag, ging u.a. eine vom Prozessbevollmächtigten der Kläger gefertigte, nicht unterschriebene Klageschrift per Telefax bei dem Finanzgericht (FG) ein. Das unterschriebene Original der Klageschrift wurde dem FG am 17. Dezember 1998 übermittelt. Der Berichterstatter des FG wies --im Zusammenhang mit der Übersendung der Klageerwiderung des FA-- den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf die nicht unterschriebene Klageschrift hin. Eine Äußerung des Bevollmächtigten erfolgte nicht.