Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 FGO.
Nach dem Tod des Geschäftsführers G am ... November 2004 und vor der Bestellung des neuen Geschäftsführers K am ... Juli 2005 war die klagende GmbH als Steuerpflichtige (mehr als) verhindert, die Körperschaft- und Gewerbesteuer-Erklärungen gemäß § 31 KStG i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG, §
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