LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.06.2016
1 Ta 68/16
Normen:
GewO § 109 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 474
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1416 a/15

Unterzeichnung eines Zwischenzeugnisses durch den Personalleiter einer kleinen ArztpraxisUnbegründeter Zwangsgeldantrag der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen zur Verwendung von Geheimzeichen im Arbeitszeugnis

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 68/16

DRsp Nr. 2016/14378

Unterzeichnung eines Zwischenzeugnisses durch den Personalleiter einer kleinen Arztpraxis Unbegründeter Zwangsgeldantrag der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen zur Verwendung von Geheimzeichen im Arbeitszeugnis

1. Auch in einer Arztpraxis mit nur wenigen Beschäftigten darf ein Arbeitszeugnis vom Personalleiter unterzeichnet werden. Dem steht weder entgegen, dass die Inhaberin der Praxis selbst zur Zeugniserteilung verurteilt worden ist, noch sonstige Gesichtspunkte.2. Die Verwendung von Geheimzeichen im Sinne von § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO muss derjenige belegen, der sich auf diese Norm beruft.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.05.2016 - 5 Ca 1416 a/15 - aufgehoben. Der Zwangsvollstreckungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung.

Durch Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.02.2016 ist die Beklagte zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit bestimmtem vom Arbeitsgericht formuliertem Inhalt verurteilt worden.