BFH - Urteil vom 22.10.2009
III R 50/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2675/04

Unvermögen einer Sicherung des existenziellen Grundbedarfs und behinderungsbedingten Mehrbedarfs als Voraussetzung des Anspruchs auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind bei fehlender erheblicher Mitursächlichkeit der Behinderung für die Höhe der Einkünfte

BFH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen III R 50/07

DRsp Nr. 2010/4250

Unvermögen einer Sicherung des existenziellen Grundbedarfs und behinderungsbedingten Mehrbedarfs als Voraussetzung des Anspruchs auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind bei fehlender erheblicher Mitursächlichkeit der Behinderung für die Höhe der Einkünfte

1. Für ein arbeitsloses, behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit gegeben ist, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638).2. Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer --trotz der Behinderung möglichen-- Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.