Strittig ist, ob der Zinsvorteil aus der Gewährung eines zinslosen bzw. niedrigverzinslichen Darlehens der Schenkungsteuer unterliegt.
Mit einer Kontrollmitteilung vom 06.05.1999 wurde die Schenkungsteuerstelle des Beklagten Finanzamts (FA) von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts M. davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau O. ihrem Ehemann, dem Kläger, vier Darlehen zur Stärkung seines Betriebskapitals gewährt hatte.
Folgende Geldflüsse wurden mitgeteilt:
1.
01.10.1993 Darlehensbetrag
600.000 DM
2.
24.03.1994 Darlehensbetrag
1.350.000 DM
3.
05.08.1994 Darlehensbetrag
750.000 DM
4.
12.08.1994 Darlehensbetrag
360.000 DM.
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