I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hatte gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KGaA, gemäß § 11 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG a.F.) eine Erstattung von Körperschaftsteuer für 1997 in Höhe von 33 512 DM festgesetzt. Den Antrag der Klägerin, diesen Betrag gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) zu verzinsen, lehnte das FA ab. Es fehle bei dem Erstattungsverfahren nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. an der für die Verzinsung erforderlichen Festsetzung der erstatteten Körperschaftsteuer.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab ihr mit Urteil vom 9. November 2004 6 K 1569/02 AO statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 330 veröffentlicht.
Das FA stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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