LAG Frankfurt/Main, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1362/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 1711/17
Unverzügliche Korrektur von Formatfehlern bei elektronisch übermittelten DokumentenGerichtliche Überprüfung der Identität eines nachgereichten elektronischen DokumentsArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage im BetriebsrentenrechtAuslegung von Gesamtzusagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im BetriebsrentenrechtGleichbehandlung von Arbeitnehmern bei pauschalem Ausschluss einzelner Arbeitnehmer wegen anderweitiger LeistungszusagenKeine Anwendung der Rechtsfolgen des § 306 BGB bei speziellerem Rechts- und Regelungsfolgenkonzept des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
BAG, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 730/19
DRsp Nr. 2020/12009
Unverzügliche Korrektur von Formatfehlern bei elektronisch übermittelten DokumentenGerichtliche Überprüfung der Identität eines nachgereichten elektronischen DokumentsArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage im BetriebsrentenrechtAuslegung von Gesamtzusagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im BetriebsrentenrechtGleichbehandlung von Arbeitnehmern bei pauschalem Ausschluss einzelner Arbeitnehmer wegen anderweitiger LeistungszusagenKeine Anwendung der Rechtsfolgen des § 306BGB bei speziellerem Rechts- und Regelungsfolgenkonzept des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Wenn und soweit Regelungen in Gesamtzusagen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, führt die unzulässige Gruppenbildung allein zu einem Anspruch im Zusammenspiel mit der vom Arbeitgeber geschaffenen kollektiven Regelung auf Anpassung nach oben. Aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich nichts Weitergehendes.Orientierungssätze:
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