FG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2000
2 K 4318/98 F
Normen:
UmwStG § 4 Abs. 1; UmwStG § 4 Abs. 4 Satz 1; UmwStG § 4 Abs. 5 Satz 1; UmwStG § 4 Abs. 6 Satz 1; UmwStG § 4 Abs. 6 Satz 2; UmwStG § 14 Satz 1; UmwStG § 27 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 1423
GmbHR 2001, 161

Unwandlungssteuergesetz; Rückwirkungsverbot; Vertrauensschutz nach Bundestagsbeschluss; Teilwertaufstockung; Übernahmeverlust - Anwendung des § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG auf nach dem 5.8.1997 zur Eintragung beantragte Übernahmevorgänge

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 2 K 4318/98 F

DRsp Nr. 2001/1551

Unwandlungssteuergesetz; Rückwirkungsverbot; Vertrauensschutz nach Bundestagsbeschluss; Teilwertaufstockung; Übernahmeverlust - Anwendung des § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG auf nach dem 5.8.1997 zur Eintragung beantragte Übernahmevorgänge

Die Anwendung des § 4 Abs. 5 und 6 des UmwStG vom 19.12.1997 (Nichtansatz des negativen Ubernahmewerts, Teilwertaufstockung, Aktivierung des verbleibenden Übernahmeverlustes) auf nach dem 05.08.1997 zur Eintragung in das Handelsregister beantragte Übernahmevorgänge verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil nach der Verabschiedung dieses Gesetzes durch den Bundestag die Vertrauensgrundlage für die Fortgeltung der bisherigen gesetzlichen Regelung weggefallen war.

Normenkette:

UmwStG § 4 Abs. 1; UmwStG § 4 Abs. 4 Satz 1; UmwStG § 4 Abs. 5 Satz 1; UmwStG § 4 Abs. 6 Satz 1; UmwStG § 4 Abs. 6 Satz 2; UmwStG § 14 Satz 1; UmwStG § 27 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Ermittlung eines Übernahmeergebnisses aus der Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft.