FG Hamburg - Urteil vom 05.08.2020
4 K 109/16
Normen:
EnergieStG § 8;

Unwillkürlicher Austritt von Energieerzeugnissen als Leckage aus einer Rohrleitung als Überführung in den steurerrechtlich freien Verkehr

FG Hamburg, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 4 K 109/16

DRsp Nr. 2022/7023

Unwillkürlicher Austritt von Energieerzeugnissen als Leckage aus einer Rohrleitung als Überführung in den steurerrechtlich freien Verkehr

1. Der unwillkürliche Austritt von Energieerzeugnissen als Leckage aus einer Rohrleitung ist als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a) RL 2008/118/EG anzusehen.2. Das EuGH-Urteil vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache C-154/16, Latvijas Dzelzcels, zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112/EG lässt sich nicht auf die Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2008/118/EG übertragen. Kein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal für die Verbrauchbesteuerung ist der tatsächliche und zweckentsprechende Verbrauch der steuerpflichtigen Ware.3. Nach der EuGH-Rechtsprechung stehen die Begriffe des unvorhersehbaren Ereignisses und der höheren Gewalt im Geltungsbereich der Verbrauchsteuersystemrichtlinie unter gleichermaßen strengen Voraussetzungen, und der Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses ist eng auszulegen.