I. Der Gesellschafter S der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat am 2. Januar 1989 dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angezeigt, dass er seinen Einkommensteuererstattungsanspruch 1988 an die Klägerin abgetreten habe. Da über das Vermögen des S am 27. Oktober 1988 das Konkursverfahren eröffnet worden war, erkennt das FA die Abtretung nicht an. Es hat hierüber einen Abrechnungsbescheid erlassen, der Gegenstand des Urteils des beschließenden Senats vom 6. Februar 1996 VII R 116/94 (BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557) war und bestandskräftig ist. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil u.a. erkannt, dass die Abtretung nicht wirksam geworden sei, weil sie vom Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung angezeigt worden ist.
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