BFH - Beschluß vom 29.05.2002
VII B 177/01
Normen:
AO § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1127

Unwirksame Abtretungsanzeige; Konkursverfahren

BFH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen VII B 177/01

DRsp Nr. 2002/10126

Unwirksame Abtretungsanzeige; Konkursverfahren

1. Die Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 2 AO ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.2. Ist eine Abtretungsanzeige aufgrund eines anhängigen Konkursverfahrens unwirksam, wird sie nicht dadurch wirksam, dass das Konkursverfahren später aufgehoben wird. Einseitige Rechtsgeschäfte, die der Gemeinschuldner während des Konkurses in Ansehung eines Gegenstandes der Konkursmasse vornimmt, bleiben auch nach Beendigung des Konkursverfahrens unwirksam.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Gesellschafter S der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat am 2. Januar 1989 dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angezeigt, dass er seinen Einkommensteuererstattungsanspruch 1988 an die Klägerin abgetreten habe. Da über das Vermögen des S am 27. Oktober 1988 das Konkursverfahren eröffnet worden war, erkennt das FA die Abtretung nicht an. Es hat hierüber einen Abrechnungsbescheid erlassen, der Gegenstand des Urteils des beschließenden Senats vom 6. Februar 1996 VII R 116/94 (BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557) war und bestandskräftig ist. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil u.a. erkannt, dass die Abtretung nicht wirksam geworden sei, weil sie vom Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung angezeigt worden ist.