Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2020 -
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Sonderurlaubsansprüche und dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger durch den einschlägigen Tarifvertrag, der die Anzahl der Sonderurlaubstage vom Alter der Beschäftigten abhängig macht, diskriminiert wird und ob er deshalb einen Anspruch auf "Angleichung nach oben" hat.
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