LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 875/20
ArbG Frankfurt/Oder, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 990/19
Unwirksame Überraschungsklausel im ArbeitsvertragKein Junktim zwischen unionsrechtlich geforderter Arbeitszeiterfassung und der Darlegungs- und Beweislast im ÜberstundenvergütungsprozessAbgestufte Darlegungslast der Parteien bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von ÜberstundenvergütungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 359/21 v. 04.05.2022
BAG, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 474/21
DRsp Nr. 2022/12844
Unwirksame Überraschungsklausel im ArbeitsvertragKein Junktim zwischen unionsrechtlich geforderter Arbeitszeiterfassung und der Darlegungs- und Beweislast im ÜberstundenvergütungsprozessAbgestufte Darlegungslast der Parteien bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von ÜberstundenvergütungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 359/21 v. 04.05.2022
Orientierungssätze:1. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]) gibt weder Anlass noch Legitimation, entgegen nationalen prozessrechtlichen Grundsätzen die Rechtsprechung des Senats zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess zu ändern (Rn. 31).
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