FG Hamburg - Beschluss vom 22.02.2005
III 35/05
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. a ; AO § 180 Abs. 2 ; FGO § 56 Abs. 3 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 60a ; FGO § 72 ; FGO § 73 ; FGO § 110 ; FGO § 133a ; FGO § 155 ; ZPO § 318 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 852
EFG 2005, 1368

Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei zwischenzeitlich ergangenem Urteil

FG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen III 35/05

DRsp Nr. 2005/6182

Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei zwischenzeitlich ergangenem Urteil

1. Die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme kann nicht mehr im Wege mündlicher Verhandlung gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht und durch Urteil entschieden werden, wenn bei einer Klageverbindung und Beiladungsbegrenzung wegen einheitlicher Feststellung nach Rücknahmeerklärung der Klägerin sowie Einstellungs- und Abtrennungsbeschluss zwischenzeitlich über die Klage eines verbliebenen Klägers verhandelt worden und ein Urteil über die einheitliche Feststellung ergangen ist, dessen Rechtskraft sich infolge der Beiladungsbegrenzung auf die frühere Klägerin erstreckt. 2. Die Gehörsrüge-Gegenvorstellung ist nach mehr als zwei Wochen seit dem Einstellungs- und Abtrennungsbeschluss verfristet. 3. Die Gehörsrüge ist im Übrigen unbegründet, wenn die Unwirksamkeit der Klagerücknahme infolge Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden kann. 4. Die entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungs-Fristregelung § 56 Abs. 3 FGO kann keine längere Frist als bis zu einem das Gericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 318 ZPO bindenden Urteil eröffnen.