Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei zwischenzeitlich ergangenem Urteil
FG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen III 35/05
DRsp Nr. 2005/6182
Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei zwischenzeitlich ergangenem Urteil
1. Die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme kann nicht mehr im Wege mündlicher Verhandlung gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht und durch Urteil entschieden werden, wenn bei einer Klageverbindung und Beiladungsbegrenzung wegen einheitlicher Feststellung nach Rücknahmeerklärung der Klägerin sowie Einstellungs- und Abtrennungsbeschluss zwischenzeitlich über die Klage eines verbliebenen Klägers verhandelt worden und ein Urteil über die einheitliche Feststellung ergangen ist, dessen Rechtskraft sich infolge der Beiladungsbegrenzung auf die frühere Klägerin erstreckt.2. Die Gehörsrüge-Gegenvorstellung ist nach mehr als zwei Wochen seit dem Einstellungs- und Abtrennungsbeschluss verfristet.3. Die Gehörsrüge ist im Übrigen unbegründet, wenn die Unwirksamkeit der Klagerücknahme infolge Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden kann.4. Die entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungs-Fristregelung § 56 Abs. 3FGO kann keine längere Frist als bis zu einem das Gericht gemäß § 155FGO i.V.m. § 318ZPO bindenden Urteil eröffnen.
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