OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2020
20 U 18/20
Normen:
AVB Kapitallebensversicherung § 7; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2020, 1370
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 6/19

Unwirksamkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer Kapital-Lebensversicherung wegen widersprüchlichen Verhaltens/Besicherung eines Darlehensvertrages durch Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 20 U 18/20

DRsp Nr. 2020/10871

Unwirksamkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer Kapital-Lebensversicherung wegen widersprüchlichen Verhaltens/Besicherung eines Darlehensvertrages durch Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt - ebenso wie bei einer zeitnah mit dem Abschluss der Lebensversicherung erfolgten Abtretung - auch bei einer Verpfändung der Ansprüche gegen den Versicherer.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

AVB Kapitallebensversicherung § 7; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.