KG - Beschluss vom 30.04.2019
4 U 15/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 765 Abs. 1; ZPO § 592; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 132/16

Unwirksamkeit einer Bürgschaftsverpflichtung wegen angeblicher Übersicherung

KG, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 15/18

DRsp Nr. 2021/15741

Unwirksamkeit einer Bürgschaftsverpflichtung wegen angeblicher Übersicherung

Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit anfänglicher Übersicherungen ist auf Bürgschaften nicht anwendbar, weil durch sie weder dem Schuldner noch dem Bürgen Vermögen entzogen wird, das sie sonst anderweitig als Sicherheit einsetzen könnten.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Januar 2018 verkündete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 28 O 132/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 552.778,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 765 Abs. 1; ZPO § 592; BGB § 138;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundenprozess als Bürgen auf die Rückführung eines Darlehens in Anspruch, welches sie der ### (fortan: Darlehensnehmerin) gewährte. Auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.