FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.10.2009
5 K 531/06
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 153;
Fundstellen:
EFG 2010, 984

Unwirksamkeit einer nach einem Veranlagungsfehler des FA und vor Durchführung einer Betriebsprüfung abgegebenen Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz bei vollständigen und richtigen Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung; keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen nach § 153 AO zum Hinweis auf einen Veranlagungsfehler des Finanzamts

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 531/06

DRsp Nr. 2010/6529

Unwirksamkeit einer nach einem Veranlagungsfehler des FA und vor Durchführung einer Betriebsprüfung abgegebenen Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz bei vollständigen und richtigen Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung; keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen nach § 153 AO zum Hinweis auf einen Veranlagungsfehler des Finanzamts

1. Hat der Steuerpflichtige vollständige und zutreffende Steuererklärungen abgegeben, hat das Finanzamt in einem Vorjahr den erklärten Gewinn aber versehentlich als Verlust berücksichtigt und deswegen einen vebleibenden Verlustvortrag festgestellt, der u. a. im Streitjahr eine Steuerfestsetzung auf 0 Euro zur Folge hatte, so ist eine vom Steuerpflichtigen nach Anordnung einer Betriebsprüfung für die betroffenen Veranlagungszeiträume abgegebene strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) mangels vorangegangener "unrichtiger oder unwirksamer Angaben" unwirksam. 2. Eine Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen ist auch nicht darin zu sehen, dass er in der Steuererklärung des Folgejahres den Abzug des vom Finanzamt nur wegen des Vorzeichenfehlers festgestellten Verlustvortrags beantragt und erklärt hat, er erwarte eine Steuererstattung.