Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.07.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Beklagte 92 % und die Klägerin 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist die Klage abzuweisen. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten, der seit Ende 2016 im Ruhestand ist, keinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Rente von 512 € für den Zeitraum von Januar bis März 2017.
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