I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. Februar 2020 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgelt und eine Vertragsstrafe.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 7. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2019 als Paketzusteller tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 2020, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (s. Bl. 44-50 d.A.) ist u.a. geregelt:
"§ 3 Vergütung
Der monatliche Bruttolohn beträgt 10,00 EUR brutto die Stunde. Die Vergütung wird jeweils am 15. des folgenden Monats fällig.
§ 7 Arbeitszeit/Überstunden
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