LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2020
9 Sa 508/20
Normen:
BGB § 394;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1608/19

Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag wegen fehlender TransparenzUnwirksamkeit der Vereinbarung als Folge von Unklarheit über die Höhe der Vertragsstrafe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 508/20

DRsp Nr. 2021/13054

Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag wegen fehlender Transparenz Unwirksamkeit der Vereinbarung als Folge von Unklarheit über die Höhe der Vertragsstrafe

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn als Vertragsstrafe das Entgelt für zwei Wochen bzw. einem Monat vorgesehen ist, aber mangels Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit oder eines festen wöchentlichen oder monatlichen Entgelts nicht feststeht, welches Entgelt auf diesen Zeitraum entfällt. Bei einer solchen Regelung ist bei Vertragsabschluss nicht hinreichend klar, welcher Betrag ggf. anfällt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. Februar 2020 - 8 Ca 1608/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 394;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgelt und eine Vertragsstrafe.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 7. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2019 als Paketzusteller tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 2020, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (s. Bl. 44-50 d.A.) ist u.a. geregelt:

"§ 3 Vergütung

Der monatliche Bruttolohn beträgt 10,00 EUR brutto die Stunde. Die Vergütung wird jeweils am 15. des folgenden Monats fällig.

§ 7 Arbeitszeit/Überstunden