Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 14.07.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 29.08.2018 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2.Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu den nachfolgenden Ausführungen des Senats ergänzend Stellung zu nehmen bis zum 25.10.2018.
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