Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 30.08.2016 (Az.:
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Der vorliegende Beschluss und das bei I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 36.630, 00 € festgesetzt.
I.
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