OLG München - Beschluss vom 13.02.2017
8 U 3965/16
Normen:
BGB § 138; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3965/16
LG Deggendorf, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 159/13

Unwirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück wegen sittenwidrig überteuerten Kaufpreises

OLG München, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 8 U 3965/16

DRsp Nr. 2018/10613

Unwirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück wegen sittenwidrig überteuerten Kaufpreises

1. Die Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung setzt eine Verkehrswertüberschreitung von mindestens 90% voraus. 2. Die Auswahl des Wertermittlungsverfahrens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermittlung des Grundstückswerts nach dem Ertragswertverfahren ist nicht zu beanstanden, wenn aus dem Zeitraum vor dem Stichtag nur drei Vergleichspreise bekannt sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 30.08.2016 (Az.: 31 O 159/13) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Der vorliegende Beschluss und das bei I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 36.630, 00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 826;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.