OLG München - Beschluss vom 17.01.2017
8 U 3965/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 433; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 159/13

Unwirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück wegen sittenwidrig überteuerten Kaufpreises

OLG München, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 8 U 3965/16

DRsp Nr. 2018/10618

Unwirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück wegen sittenwidrig überteuerten Kaufpreises

1. Die Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung setzt eine Verkehrswertüberschreitung von mindestens 90% voraus. 2. Die Auswahl des Wertermittlungsverfahrens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermittlung des Grundstückswerts nach dem Ertragswertverfahren ist nicht zu beanstanden, wenn aus dem Zeitraum vor dem Stichtag nur drei Vergleichspreise bekannt sind.

Tenor

I.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 30.08.2016 (Az.: 31 O 159/13) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 06.02.2017 Stellung zu nehmen.

III.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 36.630,00 festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 433; BGB § 826;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Erwerbes einer ihrer Meinung nach sittenwidrig überteuerten Eigentumswohnung geltend.