Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift darlegen. Insbesondere hat er bei Vorliegen von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der streitigen Rechtsfrage auszuführen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält; diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschlüsse vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO, Rz. 214; Gräber, , § Rz. 62, jeweils m.w.N.).
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