BFH - Beschluß vom 14.04.2000
X B 123/99
Normen:
AO § 124 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1325

Unwirksamkeit eines Steuerbescheides trotz Bekanntgabe

BFH, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen X B 123/99

DRsp Nr. 2000/7349

Unwirksamkeit eines Steuerbescheides trotz Bekanntgabe

Nach der Rspr. des BFH ist ein Steuerbescheids trotz Bekanntgabe jedenfalls dann unwirksam, wenn die Behörde ihren Bekanntgabewillen aufgegeben und die Aufhebung dieses Bescheids in den Akten verfügt hat, bevor dieser ihren Herrschaftsbereich verlassen hat.

Normenkette:

AO § 124 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift darlegen. Insbesondere hat er bei Vorliegen von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der streitigen Rechtsfrage auszuführen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält; diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschlüsse vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO, Rz. 214; Gräber, , § Rz. 62, jeweils m.w.N.).