BFH - Beschluss vom 01.02.2007
VI B 118/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 76 Abs. 1 S. 1, 5 § 81 Abs. 1 S. 2 § 82 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 295 § 373 § 377 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1040
BB 2007, 762
BFH/NV 2007, 1033
BFHE 216, 409
BStBl II 2007, 538
DB 2007, 727
DStRE 2007, 615
NJW 2007, 1615
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1314/03

Unzulässige Ablehnung eines hinreichend substantiierten Beweisantrags

BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI B 118/04

DRsp Nr. 2007/5956

Unzulässige Ablehnung eines hinreichend substantiierten Beweisantrags

»1. Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist, um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu können. 2. Ein Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt. Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht regelmäßig nicht. 3. Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem Beweisantritt nicht gefolgt.«

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 76 Abs. 1 S. 1, 5 § 81 Abs. 1 S. 2 § 82 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 295 § 373 § 377 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG). Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).