OLG Thüringen - Urteil vom 17.07.2020
4 U 25/19
Normen:
ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 426/18

Unzulässige Abschalteinrichtung in einer MotorsteuerungssoftwareEinrede der Verjährung

OLG Thüringen, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 25/19

DRsp Nr. 2021/3530

Unzulässige Abschalteinrichtung in einer Motorsteuerungssoftware Einrede der Verjährung

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Meiningen vom 10.12.2018 (3 O 426/18) teilweise aufgehoben und hinsichtlich der Beklagten zu 2) wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.166,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges ..., ..., (FIN: ...).

b) Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten, der ... Rechtsanwalts GmbH, ..., in Höhe von 958,19 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes Meiningen vom 10.12.2018 (3 O 426/18) zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreites haben die Klägerin 80 Prozent der Gerichtskosten, 60 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in voller Höhe zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat 20 Prozent der Gerichtskosten und 40 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.