LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.10.2016
5 Sa 144/16
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; BBiG § 4; BBiG § 5; BGB § 134; BBTV § 3; BBTV § 16 Abs. 1; BBTV § 17 Abs. 1; TV Lohn/West § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3072/15

Unzulässige Absenkung einer tariflichen AusbildungsvergütungAuslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 144/16

DRsp Nr. 2021/14464

Unzulässige Absenkung einer tariflichen Ausbildungsvergütung Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

1. Sind beide Vertragsparteien eines Ausbildungsverhältnisses gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden, müssen sie die jeweils geltenden Tarifverträge beachten. Eine vertragliche Regelung zur Absenkung der tariflichen Ausbildungsvergütung verstößt gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVG und ist nichtig (§ 134 BGB). 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.

Tenor

1. 2. 3.