OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2020
16 U 38/19
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art 1; GG Art 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 190/18

Unzulässige Äußerungen zu angeblichen Verbindungen eines Bischofs zur Abtreibungspraxis

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 16 U 38/19

DRsp Nr. 2020/2759

Unzulässige Äußerungen zu angeblichen Verbindungen eines Bischofs zur Abtreibungspraxis

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 190/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die folgenden Äußerungen zu behaupten und/ oder die folgenden Äußerungen und Abbildungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

b)„(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“

c)„(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“

d)„(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“

e) ein großflächiges Porträtbild des Klägers in kirchlichem Gewand und eine Sprechblase mit dem folgenden Text„(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“

wenn dies erfolgt wie unter der URL http://www.(...).org und aus der Anlage K2 ersichtlich sowie auf der Beschriftung des am 19. Februar 2018 in Stadt1 gezeigten Kleinlasters geschehen (Anlage K4).

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.822,96 € zu zahlen.