Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2018 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter ihm den Rechtsstreit gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RVG mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 übertragen hat.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht statthaft. Bei dem zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 -
§
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