OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2019
13 E 939/18.A
Normen:
AsylG § 80; GNotKG -E § 1 Abs. 6; RVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11590/16

Unzulässige Anfechtung einer Asylstreitigkeit mit der Beschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 13 E 939/18.A

DRsp Nr. 2019/4453

Unzulässige Anfechtung einer Asylstreitigkeit mit der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2018 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

AsylG § 80; GNotKG -E § 1 Abs. 6; RVG § 1 Abs. 3;

Gründe

Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter ihm den Rechtsstreit gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RVG mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 übertragen hat.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht statthaft. Bei dem zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem AsylG. Entscheidungen in derartigen Verfahren können nach § 80 dieses Gesetzes nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde gilt auch für sämtliche Nebenentscheidungen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 13 E 337/18.A -, juris, Rn. 2; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 80 Rn. 3; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG, § 80 Rn. 2.

§ 80 AsylG wird nicht nach der "lex posterior"-Regel durch die zum 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1 Abs. 3 RVG verdrängt, sondern geht als speziellere Vorschrift auch dieser Regelung vor.