Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig war die Untätigkeit der Beklagten im Einspruchsverfahren.
Unter dem 12.12.2013 beantragte der Kläger Kindergeld für seine am 01.07.1990 geborene Tochter A., was die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2015 ablehnte. Dagegen legte der Kläger am 22.06.2015 Einspruch ein. Unter dem 23.09.2015, dem 07.10.2015 und dem 12.01.2016 erkundigte er sich nach dem Sachstand.
Am 19.04.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Er glaube, sein Antrag solle im Einspruchsverfahren neu geprüft werden. Er solle darüber informiert werden, welche Nachweise die Familienkasse benötige und das Kindergeld solle festgestellt werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|