BFH - Beschluss vom 22.07.2010
VII B 227/09
Normen:
§ 46 Abs 3 AO; § 218 Abs 2 AO; § 40 Abs 2 FGO; § 41 Abs 1 FGO; § 100 Abs 1 S 4 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2238
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10237/07

Unzulässige Klage gegen Abrechnungsbescheid, mit der die Wirksamkeit der Abtretung eines Vergütungsanspruchs vom Zedenten geltend gemacht wird

BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen VII B 227/09

DRsp Nr. 2010/18282

Unzulässige Klage gegen Abrechnungsbescheid, mit der die Wirksamkeit der Abtretung eines Vergütungsanspruchs vom Zedenten geltend gemacht wird

1. NV: Wird ein Anspruch auf Steuervergütung abgetreten, die Wirksamkeit der Abtretung jedoch vom FA bestritten und der Vergütungsbetrag dem Zedenten gezahlt, kann dieser die streitige Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht durch eine Klage gegen einen Abrechnungsbescheid, der seinen Anspruch als durch Zahlung erloschen ausweist, einer gerichtlichen Klärung zuführen. 2. NV: Das berechtigte Interesse für eine finanzgerichtliche Feststellungsklage, mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Abtretung gerichtlich feststellen zu lassen, lässt sich allein mit der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses nicht begründen, weil das für eine Schadensersatzklage zuständige Zivilgericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden hat. 3. NV: Bei gänzlich fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund ist eine Abtretungsanzeige unwirksam.

Normenkette:

§ 46 Abs 3 AO; § 218 Abs 2 AO; § 40 Abs 2 FGO; § 41 Abs 1 FGO; § 100 Abs 1 S 4 FGO;

Gründe

I.