FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2019
2 K 1206/18
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Unzulässige Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid; Versäumnis einer gesetzten Ausschlussfrist; Keine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 2 K 1206/18

DRsp Nr. 2020/3493

Unzulässige Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid; Versäumnis einer gesetzten Ausschlussfrist; Keine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagende Eheleute. Der Kläger ist ... (FH), die Klägerin ... (FH).