BFH - Beschluß vom 09.03.1999
VIII B 76/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1058

Unzulässige Klage; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 09.03.1999 - Aktenzeichen VIII B 76/98

DRsp Nr. 1999/5810

Unzulässige Klage; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Hat das FG die Klage als unzulässig abgewiesen und betrifft die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage, so ist eine Rechtsfrage nicht klärungsfähig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.