FG München - Gerichtsbescheid vom 01.12.2006
6 K 3025/05
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

Unzulässige Klage, wenn der Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet wird

FG München, Gerichtsbescheid vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 6 K 3025/05

DRsp Nr. 2007/7398

Unzulässige Klage, wenn der Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet wird

Greift der Kläger eine Vielzahl unterschiedlicher Steuerbescheide für jeweils mehrere Jahre (insgesamt 23 Steuerbescheide) an, ist der Hinweis es liege kein gewerblicher Grundstückshandel vor, nicht ausreichend, um den Klagegegenstand zu konkretisieren. Das Gericht ist dadurch nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger erhoben gegen verschiedene Steuerbescheide für 1989 - 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2005 mit Schreiben vom 29. Juli 2005 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Bezüglich der angegriffenen Bescheide im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 16. August 2005) wurde mit Anordnung vom 24. Oktober 2005 (zugestellt am 26. Oktober 2005) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 30. November 2005 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehr Folgendes mit:

"es besteht unserer Meinung kein gewerblicher Grund-Stückshandel vor, siehe Einspruch und Begründung von Herrn NN, Dipl. FH, Steuerberater, ... Str. Ort ... - Ansprechpartner."