Der Beklagte erließ am 31.01.2008 auf Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes Aufteilungsbescheide über die Einkommensteuerschuld 1992 und 1996. Auf die Klägerin entfiel jeweils ein Anteil von 100 v. H. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.
Gegen die Bescheide wurde Einspruch eingelegt, ohne dass dieser begründet wurde.
Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2009, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 19.03.2009, Bezug genommen.
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