Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Dezember 2021, mit dem die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück vom 5. Oktober 2021 (
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 898,93 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
1. Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist abgelaufen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden (§ 233 Satz 1 ZPO). Der Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten.
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