Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus bezog der Kläger aus seinem Einzelunternehmen für Hoch- und Tiefbau Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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